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Beamtenpolitik

Beamt*innen: Altersteilzeit und FALTER-Modell verlängert

Die bisher existierenden Regelungen bezüglich der Altersteilzeit für Bundesbeamt*innen wurden entsprechend dem Tarifabschluss für die rund 2,3 Millionen Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen (TVöD) verlängert. 

Dies bedeutet, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 beginnen muss. Die weiteren Voraussetzungen für eine Beantragung der Altersteilzeit laut § 93 Abs. 3 BBG bleiben unverändert.

Das Modell der Altersteilzeit ermöglicht den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Beamt*innen sowie Tarifbeschäftigen, einen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand. Die Voraussetzungen für Bundesbeamt*innen sind in § 93 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) geregelt. 

Beamt*innen kann Altersteilzeit im Wesentlichen bewilligt werden, wenn

  • sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
  • die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 beginnt,
  • sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
  • dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. 

Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. Die Altersteilzeit kann auch im sogenannte Blockmodell bewilligt werden. Außerdem wird wie bisher zur Teilzeitbesoldung der „Altersteilzeitzuschlag“ gewährt.

Das sogenannte Falter-Modell (§ 53 Abs. 4 BBG) wurde, analog zur Altersteilzeit, ebenfalls um zwei Jahre verlängert. Die EVG weist darauf hin, dass beide Maßnahmen – Altersteilzeit und FALTER-Modell – somit vor dem 1. Januar 2023 beginnen müssen. 

Eine inhaltliche Verbesserung beider Modelle konnte – trotz unserer wiederholten Forderungen – leider nicht erreicht werden. Beide Modelle sind wenig attraktiv ausgestaltet. Das zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) verweist in dieser Hinsicht auf den vergleichbaren TVöD, in welchem nur die Verlängerung der bestehenden Regelungen vereinbart wurde. 

Entwurf eines Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2021/2022:
Hierbei gilt es zu beachten, dass es noch zu einzelnen Veränderungen kommen kann. Im Wesentlichen soll das lineare Tarifergebnis des TVöD auf die Beamt*innen des Bundes zum 1. April 2021 um 1,2 % und zum 1. April 2022 um 1,8 % wirkungsgleich übertragen werden. Einmalig soll bei der Erhöhung zum 1. April 2021 der vorgesehene Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 % vorgenommen werden. Daher findet zum 1. April 2021 eine Erhöhung um 1,2 % statt, im Vergleich zu 1,4 % im TVöD. Diese gesetzlich geregelte Verminderung hat die EVG bereits mehrfach kritisiert.